Allgemeine GeschΓ€ftsbedingungen fΓΌr die Homepage: high-end-more
ALLGEMEINE GESCHΓFTSBEDINGUNGEN
Β§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden GeschΓ€ftsbedingungen regeln das VertragsverhΓ€ltnis zwischen high-end-more und dem GeschΓ€ftsinhaber Herrn Dejan Petek. (im Folgenden: VerkΓ€ufer), und den Verbrauchern und Unternehmern (im Folgenden: KΓ€ufer), die ΓΌber die Homepage high-end-more, die Waren von Herrn Dejan Petek erwerben. MaΓgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gΓΌltige Fassung. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn der VerkΓ€ufer stimmt ihrer Geltung schriftlich ausdrΓΌcklich zu. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Verbraucher im Sinne des Β§ 13 BΓΌrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind natΓΌrliche Personen, die mit dem VerkΓ€ufer in GeschΓ€ftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbstΓ€ndigen beruflichen TΓ€tigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne des Β§ 14 BΓΌrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind natΓΌrliche und juristische Personen oder rechtsfΓ€hige Personengesellschaften, die in AusΓΌbung ihrer gewerblichen oder selbstΓ€ndigen beruflichen TΓ€tigkeit mit dem VerkΓ€ufer in eine GeschΓ€ftsbeziehung treten.
Β§ 2 Vertragsschluss
SΓ€mtliche Angebote auf der high-end-more Homepage stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, die auf der Homepage verΓΆffentlichten Angebote zu bestellen. Durch die Bestellung ΓΌber den eingerichteten Bestellservice, E-Mail, Telefon oder auf dem Postweg gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. High-end-more ist berechtigt dieses Angebot durch Lieferung mit Rechnungsstellung oder durch Zusendung einer AuftragsbestΓ€tigung anzunehmen. Die Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestΓ€tigt wurden.
Β§ 3 Zahlung, FΓ€lligkeit
(1) Die Bezahlung der Ware erfolgt per Vorkasse (Γberweisung) durch den KΓ€ufer.
(2) Eine vorherige Lieferung der Ware durch den VerkΓ€ufer entbindet nicht von der vorgesehenen Zahlungsverpflichtung.
(3) Der Kaufpreis ist nach Vertragsschluss innerhalb von 7 Werktagen zu zahlen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der VerkΓ€ufer ΓΌber den Betrag frei verfΓΌgen kann.
Β§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt solange Eigentum des VerkΓ€ufers, bis der KΓ€ufer den Kaufpreis und die Versandkosten vollstΓ€ndig bezahlt hat.
(2) Sollte der KΓ€ufer kein Verbraucher sein, gelten zusΓ€tzlich folgende Regelungen:
(a) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets fΓΌr den VerkΓ€ufer als Hersteller im Sinne des Β§ 950 BGB, ohne den VerkΓ€ufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, erwirbt der VerkΓ€ufer grundsΓ€tzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im VerhΓ€ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im VerhΓ€ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer AlleineigentΓΌmer werden, rΓ€umt er dem VerkΓ€ufer bereits jetzt das Miteigentum im VerhΓ€ltnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache fΓΌr den VerkΓ€ufer unentgeltlich. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterverΓ€uΓert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in HΓΆhe des Wertes der Vorbehaltsware.
(b) Der KΓ€ufer ist nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemΓ€Γen GeschΓ€ftsverkehr zu verarbeiten und zu verΓ€uΓern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug gegenΓΌber dem VerkΓ€ufer befindet.
(c) VerpfΓ€ndungen oder SicherungsΓΌbereignungen sind unzulΓ€ssig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezΓΌglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschlieΓlich sΓ€mtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der KΓ€ufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den VerkΓ€ufer ab. Der KΓ€ufer ist verpflichtet, die an den VerkΓ€ufer abgetretenen Forderungen fΓΌr seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis ihm der VerkΓ€ufer schriftlich nichts Gegenteiliges mitteilt. Die EinziehungsermΓ€chtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KΓ€ufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemÀà nachkommt.
(d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der KΓ€ufer auf das Eigentum des VerkΓ€ufers hinzuweisen und diesen unverzΓΌglich zu benachrichtigen.
(e) GerΓ€t der KΓ€ufer in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine KreditwΓΌrdigkeit gemindert oder erfΓΌllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist der VerkΓ€ufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurΓΌckzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe AnsprΓΌche des KΓ€ufers gegen Dritte zu verlangen.
(f) Zu Sicherungszwecken erhΓ€lt der VerkΓ€ufer Zutritt zu den RΓ€umen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen.
(g) Insbesondere erhΓ€lt der VerkΓ€ufer auf erstes Anfordern eine Debitoren- Saldenliste mit Kundenadressen.
(h) In der ZurΓΌcknahme sowie in der PfΓ€ndung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein RΓΌcktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
(i) Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der ErfΓΌllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.
(j) Die Abtretungen werden angenommen.
Β§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Nach Vertragsabschluss und Zahlungseingang gibt der VerkΓ€ufer die Lieferzeit an. Die Angabe der Lieferzeit erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne GewΓ€hr; etwas anderes gilt nur , wenn der VerkΓ€ufer die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins schriftlich ausdrΓΌcklich zugesagt hat. Alle auΓerhalb des Machtbereiches des VerkΓ€ufers liegenden Tatsachen (Streik, Aussperrung, allgemeine Behinderung des Geld u. Kreditverkehrs, kriegerische Ereignisse, Feuer, Verkehrs- u. BetriebsstΓΆrungen, MaschinenschΓ€den u. dgl.) befreien den VerkΓ€ufer fΓΌr die Dauer des Zustandes als hΓΆhere Gewalt von der Verpflichtung zur Lieferung. Die Lieferzeit verlΓ€ngert sich entsprechend. Das gleiche gilt im Falle gesetzlicher oder behΓΆrdlicher Anordnungen, die die Lieferung im VerhΓ€ltnis zu dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erschweren.
(2) Ist die Lieferzeit ΓΌberschritten, so kann der KΓ€ufer eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurΓΌcktritt. Nach Ablauf der Frist ist er zum RΓΌcktritt berechtigt.
(3) Der VerkΓ€ufer haftet in FΓ€llen der FristΓΌberschreitung
(a) bei VertrΓ€gen mit Kaufleuten und ΓΆffentlichen Auftraggebern nur bei vorsΓ€tzlichen oder grob fahrlΓ€ssigen Verhalten;
(b) bei VertrΓ€gen mit unter (a) nicht erfassten Vertragspartnern fΓΌr grobe FahrlΓ€ssigkeit oder Vorsatz seiner gesetzlichen Vertreter oder ErfΓΌllungsgehilfen.
Im Γbrigen sind EntschΓ€digungsansprΓΌche in allen FΓ€llen verspΓ€teter Lieferungen ausgeschlossen.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom KΓ€ufer mitgeteilte Adresse. Entstehen dem VerkΓ€ufer aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusΓ€tzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem KΓ€ufer zu ersetzen, auΓer er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.
(5) Soweit eine Lieferung an den KΓ€ufer durch den VerkΓ€ufer oder seine Gehilfen persΓΆnlich vereinbart wurde und trotz vereinbarten Lieferzeitpunktes nicht mΓΆglich ist, weil der KΓ€ufer unter der von ihm angegebenen Lieferadresse nicht angetroffen wird, trΓ€gt der KΓ€ufer die Kosten fΓΌr die erfolglose Anlieferung. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware nicht durch die EingangstΓΌr, HaustΓΌr oder den Treppenaufgang des KΓ€ufers passt.
Β§ 6 Annahmeverzug
FΓΌr die Dauer des Annahmeverzuges des KΓ€ufers ist der VerkΓ€ufer berechtigt, die LiefergegenstΓ€nde auf Gefahr und Kosten des KΓ€ufers einzulagern. Der VerkΓ€ufer kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
Β§ 7 Liefermenge/ Fehllieferung
Der KΓ€ufer verpflichtet sich, bei versehentlich durch den VerkΓ€ufer ohne Bestellung des KΓ€ufers gelieferten Waren, dies spΓ€testens innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenΓΌber dem VerkΓ€ufer anzuzeigen und die Waren zur RΓΌckholung durch den VerkΓ€ufer persΓΆnlich, seine Gehilfen oder zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten.
Β§ 8 GefahrenΓΌbergang
(1) Der GefahrenΓΌbergang richtet sich beim Verbraucher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In den ΓΌbrigen FΓ€llen geht die Gefahr auf den KΓ€ufer ΓΌber, sobald die Sendung an die den Transport ausfΓΌhrende Person ΓΌbergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des VerkΓ€ufers verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden des VerkΓ€ufers verzΓΆgert oder unmΓΆglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den KΓ€ufer ΓΌber. Ansonsten bleibt es beim GefahrenΓΌbergang bei Γbergabe. Eine im Einzelfall vereinbarte Γbernahme der Transportkosten durch den VerkΓ€ufer hat keinen Einfluss auf den GefahrenΓΌbergang.
Β§ 9 Preise, Versand, Versandkosten
(1) Die in den jeweiligen Angeboten angefΓΌhrten Preise sowie die Versandkosten stellen Endpreise dar. Sie beinhalten alle Preisbestandteile einschlieΓlich aller anfallenden Steuern.
Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, kΓΆnnen weitere ZΓΆlle, Steuern oder GebΓΌhren vom KΓ€ufer zu zahlen sein, jedoch nicht an den VerkΓ€ufer, sondern an die dort zustΓ€ndigen Zoll- bzw. SteuerbehΓΆrden. Dem KΓ€ufer wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. SteuerbehΓΆrden zu erfragen.
(2) Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie richten sich nach dem jeweiligen konkreten Kaufangebot und den darin gemachten Angaben zum Versand, werden im Laufe des Bestellvorgangs gesondert ausgewiesen und sind vom KΓ€ufer zusΓ€tzlich zu tragen, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist. Bei Speditionsversand ist eine telefonische Erreichbarkeit des KΓ€ufers erforderlich. Diese Rufnummer darf an den Spediteur zwecks Liefer AnkΓΌndigungen weitergeleitet werden.
Β§ 10 Export
(1) Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen.
(2) Der KΓ€ufer ist fΓΌr die Einholung entsprechender Ausfuhrgenehmigungen und Einhaltung den einschlΓ€gigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher selbst verantwortlich
Β§ 11 RΓΌcktritt
(1) Der VerkΓ€ufer ist berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurΓΌckzutreten, wenn falsche Angaben ΓΌber die KreditwΓΌrdigkeit des KΓ€ufers gemacht worden oder objektive GrΓΌnde hinsichtlich der ZahlungsunfΓ€higkeit des KΓ€ufers entstanden sind, z.B. die ErΓΆffnung eines Insolvenzverfahrens ΓΌber das VermΓΆgen des KΓ€ufers oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden VermΓΆgens. Dem KΓ€ufer wird vor RΓΌcktritt die MΓΆglichkeit eingerΓ€umt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
(2) Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemÀà abzurechnen und zu bezahlen.
Β§ 12 GewΓ€hrleistung
(1) Die VerjΓ€hrungsfrist fΓΌr MΓ€ngelansprΓΌche betrΓ€gt 12 Monate, gerechnet ab GefahrenΓΌbergang.
(2) Die VerjÀhrungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie betrÀgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(3) Der VerkΓ€ufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der KΓ€ufer SchadensersatzansprΓΌche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober FahrlΓ€ssigkeit, einschlieΓlich von Vorsatz oder grober FahrlΓ€ssigkeit der Vertreter oder ErfΓΌllungsgehilfen des VerkΓ€ufers beruhen.