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12V Electric Motor - Thermal King 1040736-

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Elektromotor 12V - Thermo King 1040736
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Last updated on 30 Apr, 2024 14:41:34 BSTView all revisionsView all revisions

Item specifics

Condition
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Herstellernummer
1040736
Marke
Thermo King
Nennspannung (ungefähr)
12 V
EAN
nichtzutreffend

Item description from the seller

Business seller information

tkv* Transport-Kälte-Vertrieb GmbH
Herwig Kiesling
Himmelweiler 9
89081 Ulm
Germany
Show contact information
:enohP0346691370
:liamEed.deus-gnikomreht@troppus-ti
Value added tax number:
  • DE 147036160
Terms and conditions of the sale
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. tkv Transport-Kälte-Vertrieb GmbH für Reparatur- und sonstige Werklohnarbeiten
 
1.0 Allgemeines
 
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
 
Gegenüber solchen Auftraggebern gelten diese AGB ausnahmslos für alle Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werklohnarbeiten der tkv Transport-Kälte-Vertrieb GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) an Kraftfahrzeugen und deren
Zubehör, insbesondere an Kühl- und Kältegeräten für Kraftfahrzeuge aller Art, einschließlich aller deren Teile (im Folgenden: Werklohnarbeiten) sowie allen Angeboten und Vertragsabschlüssen des Auftragsnehmers über solche Werklohnarbeiten. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
 
1.2 Die AGB des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen den AGB des Auftraggebers und den AGB des Auftragnehmers ausschließlich
die AGB des Auftragnehmers gelten. Aus diesem Grund
werden auch solche in den AGB des Auftraggebers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.
 
1.3 Mit dem Auftrag zur Ausführung von Werklohnarbeiten gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
 
2.0 Kostenangaben, Kostenvoranschlag und Kündigung des Auftraggebers
 
2.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis der von ihm beauftragten Werklohnarbeiten angegeben, an derenfalls kann er Kostengrenzen setzen.
Können die Werklohnarbeiten zum angegebenen Preis nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien
als notwendig, so können die vom Auftragnehmer angegebenen Kostenum 20 % überschritten werden.
 
2.2 Stellt sich bei der Ausführung der Werklohnarbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Werklohnarbeit die vom Auftragnehmer angegebenen Kosten um mehr als
20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu unterrichten, dessen Einverständnis als erteilt gilt, wenn er einer Erweiterung der Werklohnarbeiten nicht unverzüglich
widerspricht.
 
2.3 Wird vor der Ausführung der Werklohnarbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger
Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er vom Auftragnehmer schriftlich abgegeben und von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
 
2.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten,
einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den Gewinn zu bezahlen.
 
3.0 Fälligkeit und Zahlung der Vergütung des Auftragnehmers sowie Zurückbehaltung und Aufrechnung
 
3.1 Mit der Beendigung oder Abnahme der beauftragten Werklohnarbeiten, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist die gesamte Vergütung des Auftragnehmers zur
Zahlung fällig. Diese Vergütung ist vom Auftraggeber sofort und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
 
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
 
3.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
 
3.4 Gegen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag über die Werklohnarbeiten beruht.
 
4.0 Mitwirkung des Auftraggebers bei Werklohnarbeiten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers
 
4.1 Der Auftraggeber hat dem die Werklohnarbeiten ausführenden Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
 
4.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Werklohnarbeiten obliegt dem Auftraggeber.
 
4.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Werklohnarbeiten zu sorgen.
 
4.4 Der Leiter der Werklohnarbeiten ist über die zubeachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
durch das die Werklohnarbeiten ausführende Personal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.
 
5.0 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers bei Werklohnarbeiten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers
 
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
 
5.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Werklohnarbeiten vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte über
nimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
 
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Werklohnarbeiten die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Strom, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf
seine Kosten bereitzustellen.
 
5.4 Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des die Werklohnarbeiten ausführenden Personals des Auftragnehmers und
heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
 
5.5 Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes
und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
 
5.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Personals des Auftragnehmers unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Werklohnarbeiten begonnen werden
kann. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.
 
5.7 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
 
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.
 
6.0 Frist für die Ausführung der Werklohnarbeiten
 
6.1 Die Angaben des Auftragnehmers über Ausführungsfristen von Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
 
6.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen,
Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, Einwirkung höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche
Ausführungsfristen für Reparatur- und Werklohnarbeiten angemessen.
 
6.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % der (Netto-)
Vergütung des Auftragnehmers. Alle weiteren Entschädigungsansprüche des Auftraggeberswegen Verzugs des Auftragnehmers sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
 
6.4 Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten,
ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Ziff. 12.3 dieser AGB - nicht.
 
7.0 Abnahme der Reparatur oder Werklohnarbeit, Übernahme durch den Auftraggeber
 
7.1 Die Fertigstellung einer Reparatur oder sonstigen Werklohnarbeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt auch als Benachrichtigung
über die Fertigstellung der beauftragten Werklohnarbeiten. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand binnen 2 Wochen nach seiner Kenntnis von der Fertigstellung der beauftragten
Werklohnarbeiten abzunehmen.
 
7.2 Ist die Reparatur oder sonstige Werklohnarbeit nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt der
Auftragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
 
7.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme kann ihm der Auftragnehmer Lagerkosten berechnen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auch auf
Kosten des Auftraggebers an einem dritten Ort lagern.
 
8.0 Gefahrentragung und Transport bei Ausführung der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeit in der Werkstatt des Auftragnehmers
 
8.1 Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der beauftragten Werklohnarbeiten in Kenntnis gesetzt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
 
8.2 Der Hin- und Rücktransport des Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Er trägt auch die Gefahr des Untergangs oder der
Beschädigung des Auftragsgegenstandes während des Hin- und Rücktransports.
 
8.3 Wird der Transport des Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstandes vereinbarungs- gemäß vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
 
8.4 Die vom Auftraggeber zur Reparatur oder der Ausführung sonstiger Werklohnarbeiten übergebenen Gegenstände sind nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden
usw. versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu versichern bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert.
 
9.0 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
 
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm in den Reparatur- oder sonstigen Auftragsgegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur
vollständigen Bezahlung aller seiner aus dem Werkvertrag resultierenden Forderungen vor.
 
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- oder sonstigen Auf-
tragsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen ausfrüher durchgeführten Werklohnarbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit
diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
10.0 Altteile
 
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen,
verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass
sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
 
11.0 Mängelansprüche
 
11.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftrag geber für Mängel der Reparatur- oder sonstigen Werklohnarbeiten in der Weise, dass er die Mängel nach seiner Wahl durch Nach-
besserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Auftragsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet Ziff. 11.3 dieser AGB
und Ziff. 12 dieser AGB - ausgeschlossen.
 
11.2 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren 12 Monate nach der Abnahme der Reparatur oder sonstigen Werklohnarbeit.
 
11.3 Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen, so ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses (Wahl-) Recht zur Minderung der Vergütung
des Auftragnehmers oder zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber auch in den sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung zu.
 
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Mangel der Reparatur oder sonstigen Werklohnarbeit unverzüglich nach dessen Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der
Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, so gilt die Reparatur oder sonstige Werklohnarbeit als genehmigt.
 
11.5 Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die
Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
 
12.0 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss
 
12.1 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparatur- oder sonstige Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach dem Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auf-
tragsgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziff. 11.1 bis Ziff. 11.5
dieser AGB und der Ziff. 12.3 dieser AGB entsprechend.
 
12.2 Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem
Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversi-
cherung abgeschlossen, so ist die Haftung des Auftragnehmers für von ihm verursachte Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den (Netto-) Be-
trag der Vergütung des Auftragnehmers beschränkt.
 
12.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftrag-
nehmer nur ersetzt
 
• bei grobem Verschulden,
• bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Verletzungwesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,
• in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
• beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Auftragsgegenstandes, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Auftraggeber gegen nicht am Auftragsgegenstand selbst entstehende Schäden abzusichern sowie
• bei Mängeln, die vom Auftragnehmer arglistig versch wiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
 
13.0 Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
 
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem jeweiligen Werkvertrag der Hauptsitz des Auf-
tragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).
 
13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung
gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
I certify that all my selling activities will comply with all EU laws and regulations.
BRN Number:
  • HRB 398
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