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Toshiba - MK2035GSS - 200 GB - SATA - Pcb: G5B001590000-A*

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eBay item number:293002595381
Last updated on 31 Mar, 2023 15:20:04 BSTView all revisionsView all revisions

Item specifics

Condition
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Unterstützte Laufwerktypen
HDD
Marke
Toshiba
Modell
MK2035GSS
Herstellernummer
nicht zutreffend
Speicherkapazität
200 GB
Formfaktor
6,3cm (2,5 Zoll)
Barcode
E20000050
Produktart
Intern (Desktop)
Schnittstelle
SATA
EAN
Nicht zutreffend

Item description from the seller

Business seller information

Solution IT Service & Handel e.U. Ing. Christian Vogl
Christian Vogl
An den Weinrieden 5
3702 Rußbach
Austria
Show contact information
:enohP7002515066 34+
:liamEta.noitulos@lgov.c
Value added tax number:
  • AT U67636267
I provide invoices with VAT separately displayed.
Terms and conditions of the sale
Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
(AGB)
 
1. Definition, Anwendung und Geltungsbereich
 
1.1. Auftragnehmerin iSd AGB ist die Solution IT Service & Handel e.U. (Ing. Christian Vogl), FN 396468 t, An den Weinrieden 5, 3702 Niederrußbach.
Die Auftragnehmerin wird in der Folge kurz als „AN“ bezeichnet. Wer Leistungen der AN bezieht bzw. in Anspruch nimmt, wird in der Folge als ihr Auftraggeber, kurz „AG“, bezeichnet.
 
1.2. Diese AGB gelten für sämtliche von der AN erbrachten Leistun-gen. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Vereinbarung, die zwischen dem AG und der AN abgeschlossen wird. Die AN erbringt ihre Leistungen ausschließlich aufgrund die-ser AGB. Diese AGB gelten auch für alle Folge- bzw. künftigen Auf-träge bzw. Vereinbarungen mit dem AG.
 
1.3. Die Anwendbarkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch dann zu gelten, wenn der AG eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder sonstige Bedin-gungen an die AN übermittelt und die AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder ihre Leistungen vorbe-haltlos ausführt.
 
2. Bestellung, Annahme und Leistungserbringung
 
2.1. Angebote der AN sind grundsätzlich freibleibend. Eine mündliche oder konkludente Annahme eines Angebots durch die AN ist aus-geschlossen und unwirksam. Mündliche Nebenabreden zu einzel-nen Aufträgen sind nur und ausschließlich dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
 
2.2. Zustande kommt ein Vertragsverhältnis zwischen AN und AG (in weiterer Folge auch „Auftrag“ bzw. „Vertrag“), wenn die AN die verbindliche Bestellung des AG in Textform ausdrücklich bestätigt oder mit der Erbringung der vom AG bestellten Leistung tatsäch-lich beginnt. Der AG ist an seine Bestellung wenigstens vier Wo-chen lang gebunden. Längere Annahmefristen sind zulässig.
 
2.3. Grundlage für die dem Angebot der AN bzw. der Bestellung des AG zugrunde liegende Leistungserbringung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, welche die AN gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Leis-tungsbeschreibung der AN liegt der Bestellung des AG zugrunde und legt den Vertragsgegenstand fest. Ein davon abweichender oder ergänzender Leistungsumfang ist nur dann verbindlich, wenn die AN dies ausdrücklich und schriftlich beauftragt hat. Später auf-tretende Änderungswünsche des AG können, wenn sie von der AN akzeptiert werden, zu gesonderten Termin- und Preisvereinba-rungen führen.
 
2.4. Die Leistungen der AN sind entweder fortlaufend zu erbringen („Dauerschuldverhältnis“) oder durch Übergabe von in der Leis-tungsbeschreibung konkret definierten Arbeitsergebnissen oder Liefergegenständen („Zielschuldverhältnis“).
 
2.5. Sämtliche Leistungen bzw. Lieferungen sind an den in der Leis-tungsbeschreibung festgelegten Orten zu erbringen. Sollte in der Leistungsbeschreibung oder Bestellung kein Ort für die Erbringung der Leistungen bzw. Lieferungen vereinbart sein, so gilt der Sitz der AN als Erfüllungsort. Ein Versand von Liefergegenständen, Do-kumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Eine Versicherung der von der AN zu erbrin-genden Leistungen durch die AN erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des AG. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls der Sitz AN.
 
2.6. Leistungszeiträume bzw. Liefertermine sind in der Leistungsbe-schreibung festgelegt. Im Fall von Zielschuldverhältnissen ist der AG zur ordnungsgemäßen Abnahme der Leistung zum vereinbar-ten Liefertermin sowie dazu verpflichtet, die Abnahme der Leis-tung bzw. Lieferung schriftlich zu bestätigen. Unterlässt der AG die Abnahme bzw. deren schriftliche Bestätigung trotz terminge-rechter Leistung bzw. Lieferung durch die AN, gilt die Leistung bzw. Lieferung spätestens 14 (vierzehn) Tage nach dem Tag der Leistungserbringung bzw. Lieferung als abgenommen.
 
2.7. Die AN ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen auch dann be-rechtigt, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen sind, sofern dem AG die Annahme solcher Teilleistungen bzw. Teillieferungen nicht unzumutbar ist. Dasselbe gilt für Vorausleistungen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. Liefertermin.
 
2.8. Die AN ist um raschest mögliche Behebung etwa auftretender Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, bemüht. Zu diesem Zweck hat der AG all-fällige Mängel umgehend zu rügen. In der Rüge ist der Mangel vom AG so ausreichend zu dokumentieren, dass der AN die Män-gelbehebung ohne weiteres möglich ist. Erstattet der AG eine solche Mängelrüge nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Leistungserbringung durch die AN, so gilt die Leistung der AN als vom AG genehmigt und es treten die in § 377 Abs 2 UGB vorge-sehenen Rechtsfolgen ein. Darüberhinausgehende Rügeobliegen-heiten des AG (gemäß § 377 UGB oder aufgrund sonstiger gesetz-licher Bestimmungen) bleiben davon unberührt. Der AG ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen der AN wegen unwe-sentlicher Mängel zu verweigern.
 
2.9. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Funktionalität der Leistungen der AN bezieht sich ausschließlich auf den Standort, an dem der AG die von der AN zu erbringende Leistung gemäß den Vertragsunterlagen (Bestellung, Leistungsbeschreibung) zu nutzen beabsichtigt (z.B. der Standort des auftragsgegenständlichen Com-putersystems im Vertragsschlusszeitpunkt). Bei einer Änderung des Nutzungsorts (z.B. einem Standortwechsel der auftragsgegen-ständlichen Computersysteme) ist die AN berechtigt, den Inhalt der Leistungsbeschreibung, von damit in Zusammenhang stehen-den Wartungs- oder Supportverträgen sowie die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Lehnt der AG diese Anpassungen ab, ist die AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gilt Punkt 3.1 dieser AGB sinngemäß.
 
2.10. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tat-sächlich oder juristisch unmöglich ist, wird die AN dies dem AG sobald als möglich anzuzeigen. Einigen sich AN und AG nicht auf eine Änderung der Leistungsbeschreibung dahingehend bzw. schafft der AG nicht die Voraussetzung dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann die AN die Ausführung ablehnen. Ist die Un-möglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AG oder davon, dass der AG nachträglich eine Änderung der Leis-tungsbeschreibung wünscht, ist die AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der AN angefalle-nen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
 
3. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung
 
3.1. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustim-mung der AN möglich. Ist die AN mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufge-laufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% der noch nicht abgerechneten Summe des Gesamtauftrags zu ver-rechnen.
 
3.2. Der vorstehende Punkt 3.1 gilt nicht für Verträge, welche die AN mit Verbrauchern in Wege des Fernabsatzes geschlossen hat.
 
3.3. Eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses ist nur im Fall eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses möglich. Die Er-klärung der Kündigung wird wirksam, sobald sie der anderen Ver-tragspartei in Schriftform zugeht. Sofern in der Bestellung oder Leistungsbeschreibung nichts davon Abweichendes vorgesehen ist, sind Kündigungen nur zum Ende des Kalenderjahres unter Ein-haltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
 
3.4. Die AN ist unter anderem in folgenden Fällen berechtigt, ein mit dem AG bestehendes Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist formfrei aus wichtigem Grund zu kündigen:
 
i. wenn der AG mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt wird ;
ii. wenn der AG bei eingeleitetem Insolvenzverfahren mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Zahlun-gen in Verzug ist;
iii. wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abge-wiesen wurde;
iv. wenn zumindest zwei von Gläubigern des AG betriebene Exe-kutionsverfahren anhängig sind (sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt);
v. wenn sich der AG einen erheblichen Verstoß oder wiederhol-te Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auf-lagen oder Bestimmungen des Vertrags mit der AN zuschul-den kommen ließ;
vi. wenn die von der AN erbrachten Leistungen vom AG miss-bräuchlich verwendet wurden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);
vii. wenn die Leistungen der AN in einer die Sicherheit oder Sta-bilität des Netzes oder der Systeme der AN gefährdenden Weise verwendet oder mit unsicheren technischen Einrich-tungen genutzt werden (jedoch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Verbraucher handelt);
viii. wenn über den AG ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde bzw. im Falle des Todes des AG.
 
Durch die in den Unterpunkten i bis viii enthaltene Aufzählung demonstrativer Gründe wird das gesetzliche Recht, das Vertrags-verhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, in keiner Weise ein-geschränkt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung durch die AN hat der AG sämtliche Aufwendungen, die der AN im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung des Auftrags bis dahin entstan-den sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten) und die vom AG noch nicht abgegolten wurden, zu ersetzen.
 
3.5. Unbeschadet allfälliger Schadenersatz- oder sonstiger vertragli-cher Ansprüche der AN sind im Falle der Kündigung, des Rücktritts oder jeder sonstigen Art der Vertragsauflösung bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für von der AN bereits vorgenommene Vorbereitungshandlungen. Alternativ dazu hat die AN das Recht, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
 
4. Vergütung, Rechnungslegung, Zahlungsmodalitäten
 
4.1. Es gelten die in der Bestellung bzw. Leistungsbeschreibung ver-einbarten und von der AN schriftlich bestätigten Preise. Sämtliche Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Nach Zeitaufwand in Rechnung gestellte Leistungen der AN werden je begonnener Viertelstunde verrechnet.
 
4.2. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist die AN berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, sofern sich Lohn- oder Materialkosten gegenüber dem Vertragsschluss-zeitpunkt erhöht haben. Erhöhungen um bis zu 10% jährlich gel-ten als vom AG von vornherein akzeptiert. Im Rahmen von Dauer-schuldverhältnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hot-line- oder andere Gebühren sind wertgesichert und erhöhen bzw. vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem sich der für den auf die Bestellung folgenden Monat von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 erhöht bzw. vermindert, wobei In-dexschwankungen von unter 5% unberücksichtigt bleiben, jedoch bei Über- oder Unterschreitung dieser Schwelle in vollem Umfang wirksam werden; diese Wertsicherungsklausel gilt auch für AG, die Verbraucher sind.
 
4.3. Die in den nachfolgenden Punkten 4.4 bis 4.9 angeführten Kosten stellt die AN zusätzlich in Rechnung, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
4.4. Materialkosten und Aufwendungen, z.B. die Kosten von allfälligen Datenträgern, Versandkosten, Gebühren u. dgl., werden geson-dert in Rechnung gestellt.
 
4.5. Fahrtspesen werden nach Wahl der AN entweder gemäß aktuell gültiger Preisliste mit Spesenpauschale nach Entfernung oder nach tatsächlichem Aufwand (Fahrtzeit zum jeweils gültigen Stun-densatz, km - Geld und Diäten zum amtlichen Satz, sonstige Fahrtspesen) verrechnet. Sonst angefallene Spesen (für Telefon, Diäten, Nächtigungskosten etc.) ersetzt der AG auf Grundlage der diesbezüglichen Aufzeichnungen der AN.
 
4.6. Die Inanspruchnahme der telefonischen Support-Hotline der AN wird auf Grundlage einer separaten Hotline-Vereinbarung vergü-tet. Besteht zwischen AG und AN keine derartige Hotline-Vereinbarung, verrechnet die AN dem AG für jeden Monat, in dem die Support-Hotline vom AG in Anspruch genommen wird, die dafür aktuell gültige monatliche Bereitstellungsgebühr.
 
4.7. Werden Leistungen auf Wunsch des AG außerhalb der Normalar-beitszeit (werktags von Mo-Do: 830-17h, Fr: 830-14h) erbracht, so wird ein Überstundenzuschlag in Rechnung gestellt. Für Leistun-gen, die werktags von Montag bis Freitag zwischen 6h und 20h (außerhalb der Normalarbeitszeit) erbracht werden, beträgt der Überstundenzuschlag 50%. Für alle sonstigen Leistungen außer-halb der Normalarbeitszeit beträgt der Überstundenzuschlag 100%. Von der AN angebotene Pauschalpreise gelten nur für Leis-tungen, die in der Normalarbeitszeit erbracht werden. Auch für grundsätzlich zum Pauschalpreis angebotene Leistungen werden daher die entsprechenden Überstundenzuschläge in Rechnung gestellt, wenn solche Leistungen von der AN auf Wunsch des AG außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden.
 
4.8. Von der AN zu schulendes Personal des AG ist für die vereinbarten Schulungszeiträume stellig zu machen. Für nicht von der AN zu vertretende Verzögerungen, Störungen und sonstige Wartezeiten während vereinbarter Schulungszeiträume werden die vertraglich festgelegten Stundensätze verrechnet. Überschreitet die Dauer von zum Pauschalpreis angebotenen Schulungen den dafür vorge-sehenen Zeitraum um mehr als 20%, wird der darüberhinausge-hende Zeitaufwand zu den aktuell gültigen Stundensätzen (zzgl. allfälliger Überstundenzuschläge) verrechnet. Preise für Schulun-gen, die mit anderen Leistungen der AN in Zusammenhang stehen und nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Erbringung dieser anderen Leistungen abgeschlossen sind, können von der AN an die aktuellen Preise angepasst werden.
 
4.9. Für Bestellungen von Handelswaren oder anderen Produkten, deren Bestellwert den Betrag von EUR 10,00 nicht übersteigt, verrechnet die AN eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 je Bestellung.
 
4.10. Die von der AN gelegten Rechnungen sind prompt sowie ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Die AN ist zur Le-gung von Teilrechnungen über erbrachte Teilleistungen bzw. Teil-lieferungen berechtigt. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen periodisch zu zahlende Entgelte, Lizenz-, Hotline- oder andere Gebühren sind jeweils im Voraus zur Zahlung fällig. Bei Zahlungs-verzug ist die AN berechtigt, dem AG Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnspesen und tatsächlich getragene Eintreibungs-kosten in Rechnung zu stellen. Sofern der AG kein Verbraucher ist, kommt der in § 456 UGB vorgesehene Zinssatz unabhängig da-von zur Anwendung, ob der AG für die Verzögerung der Zahlung verantwortlich ist. Darüber hinaus ist die AN im Fall des Zahlungs-verzugs berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Er-halt aller fälligen Zahlungen einzustellen und vom Vertrag zurück-zutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnent-gang der AN sind vom AG zu tragen.
 
4.11. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist dieser nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Ge-samtlieferung, der Geltendmachung von Garantie- oder Gewähr-leistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhal-ten. Ferner ist der AG unter keinen Umständen berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen der AN aufzurechnen, solange diese von der AN nicht ausdrücklich und schriftlich aner-kannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind. Wei-ters ist der AG nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber der AN an Dritte abzutreten.
 
5. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
 
5.1. Die AN verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferungen oder Leis-tungen entsprechend der Leistungsbeschreibung zu erbringen. Soweit diese AGB keine davon abweichenden Regelungen vorse-hen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadener-satzbestimmungen.
 
5.2. Entgegen § 924 ABGB wird vermutet, dass die Leistung der AN mangelfrei erbracht wurde. Sofern es sich beim AG nicht um ei-nen Verbraucher handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate ab Übergabe. Im Fall von Teilleistungen bzw. Teil-lieferungen beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist (ebenso wie die Frist für diesbezügliche Rügeobliegenheiten des AG) mit Übergabe der jeweiligen Teilleistung bzw. Teillieferung. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits erbrachten Leistungen der AN ist, sind die Gewährleistungsan-sprüche des AG auf die jeweilige Änderung oder Ergänzung be-schränkt. Die Gewährleistung für die ursprünglich erbrachte Leis-tung lebt dadurch nicht wieder auf.
 
5.3. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, bestehen Gewährleistungsansprüche nur unter der Bedingung, dass der AG seiner Rügeobliegenheit gemäß Punkt 2.8 dieser AGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ggf. ist der AG zunächst nur berechtigt, die Verbesserung der mangelhaft erbrachten Leistung zu verlangen; ein Austauschanspruch besteht nicht. Eine Preis-minderung oder eine Auflösung des Vertrags ist der AG erst dann zu fordern berechtigt, wenn er der AN die Gelegenheit zur Ver-besserung des Mangels nach Maßgabe des nachstehenden Punkts 5.4 dieser AGB gegeben hat.
 
5.4. Für die Verbesserung hat der AG der AN eine angemessene Frist von nicht weniger als 4 (vier) Wochen einzuräumen. Vorausset-zung für die Verbesserung ist ferner, dass
 
i. der AG den Mangel so detailliert wie vernünftigerweise mög-lich und in für die AN bestimmbarer Weise beschreibt;
ii. der AG der AN alle für die Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr sämtliche zur Unter-suchung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnah-men ermöglicht;
iii. der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter die von der AN erbrachten Leistungen ausschließlich bestimmungsgemäß, entsprechend den vertraglichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der von der AN bekannt gegebenen Nut-zungsbedingungen verwendet hat;
iv. die von der AN erbrachte Leistung weder vom AG noch einem ihm zurechenbaren Dritten in einer nicht genehmigten Weise verändert wurde und nicht gegen bestehende Behandlungs-, Wartungs- oder Pflegeanforderungen verstoßen wurde.
 
5.5. Jegliche Gewährleistung für vom AG beigestellte Komponenten, deren Funktionalität oder Wechselwirkung mit den von der AN erbrachten Leistungen oder gelieferten Gegenständen, ist ausge-schlossen.
 
5.6. Sofern es sich beim AG nicht um einen Verbraucher handelt, ist § 7 VGG („Aktualisierungspflicht“) auf den zwischen AN und AG ge-schlossenen Vertrag nicht anzuwenden.
 
5.7. Gegenüber einem AG, der Verbraucher ist, gelten die in diesem Punkt 5 enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen nur inso-weit, als sie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des AG nicht einschränken.
 
5.8. Sofern der AN mit schriftlich zugesagten Lieferungen oder Leis-tungen in Verzug gerät, hat der AG die AN schriftlich zur Leis-tungserbringung innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die zu-mindest 4 (vier) weitere Wochen zu betragen hat, aufzufordern. Erbringt die AN ihre Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der AG berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zu-rückzutreten, sofern er anlässlich der Nachfristsetzung darauf hin-gewiesen hat, die Annahme der Leistung nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen. Die Haftung der AN für einen allfälligen Verspätungs- oder Nichterfüllungsschaden ist nach Maßgabe der Punkte 5.9 und 5.10 dieser AGB beschränkt.
 
5.9. Die AN haftet dem AG für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schä-den, die auf von der AN beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Für nachweislich verschuldete Personenschäden besteht die Haf-tung auch im Falle leichter Fahrlässigkeit.
 
5.10. Unter allen Umständen ist die Haftung der AN auf unmittelbar verursachte und vorhersehbare Schäden beschränkt. Jegliche Haf-tung der AN für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgan-genen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust, mit einer Betriebsunterbrechung verbundene Kosten, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. Schadener-satzansprüche des AG wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sind auf maximal 10% der jeweiligen Auftragssumme beschränkt. In je-dem Fall ist die Haftung der AN betragsmäßig auf die Höhe der in der aktuellen Haftpflichtversicherungspolizze der AN ausgewiese-ne Versicherungssumme(n) beschränkt. Sämtliche Schadenersatz-ansprüche des AG verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Scha-dens und des Schädigers.
 
6. Leistungsspezifische Sonderbestimmungen
 
6.1. Die folgenden Bestimmungen gelten für spezifische von der AN angebotene Leistungen und Services. Soweit sie mit anderen Re-gelungen dieser AGB in Widerspruch stehen, gehen die leistungs-spezifischen Sonderbestimmungen vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB ohne Einschränkung auch für die in diesem Punkt 6 genannten Leistungen und Services.
 
6.2. Software
 
6.2.1. Besteht die Leistung der AN in der Lieferung von Software, erhält der AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht un-terlizensierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die gelieferte Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und gemäß an-derer im Vertrag vereinbarter Beschränkungen zum eigenen, in-ternen Gebrauch zu nutzen. Insbesondere ist die Anzahl der Ar-beitsplätze, auf denen der AG berechtigt ist, die gelieferte Soft-ware zu nutzen, auf die Anzahl der auftragsgemäß erworbenen Li-zenzen beschränkt. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben bei der AN bzw. deren Lizenzgebern. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedin-gung gestattet, dass diesbezüglich in der Software kein ausdrückli-ches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien un-verändert mitübertragen werden.
 
6.2.2. Handelt es sich beim AG nicht um einen Wiederverkäufer im Sinne des Punkts 6.5 dieser AGB, ist ihm jegliche, wenn auch nur kurzfristige, Überlassung oder Weitergabe von Software an Dritte in keinem Fall gestattet.
 
6.2.3. Bei der Herstellung lizensierter Software durch die AN gemäß spezifischer Anforderungen des AG („Individualsoftware“) gewähr-leistet die AN die Übereinstimmung solcher Software mit der Leistungsbeschreibung sowie den bei Versand gültigen und dem AG überlassenen Spezifikationen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keine Rechte, die über den im vorstehenden Punkt 6.2.1 dieser AGB bzw. im jewei-ligen Auftrag festgelegten Nutzungsumfang hinausgehen. Jede Ver-letzung der Urheberrechte der AN zieht Unterlassungs- und Scha-denersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
 
6.2.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist („Standardsoftware“, zB von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzinhabers (bzw. Herstellers). Die Gewährleistung der AN beschränkt sich in diesen Fällen auf die Übereinstimmung der Software mit den von der AN zur Verfügung gestellten Produktinformation. Der AG ist verpflichtet, sich selbständig Kenntnis vom Leistungsumfang der Standardsoftware sowie den diesbezüglichen Lizenzbestimmungen zu verschaffen. Die AN stellt derartige Standardsoftware nur in dem durch die Lizenzbedingungen des Drittanbieters vorgegebe-nen Umfang zur Verfügung; auf Wunsch stellt die AN dem AG die diesbezüglichen Lizenzbedingungen – je nach Verfügbarkeit allen-falls nur in Originalsprache – zur Verfügung. Im Zweifel stellt die AN Standardsoftware lediglich im Rahmen ihres Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem AG daraus ein Anspruch auf eine darüberhinausgehende Lizenzrechtseinräumung an dieser Stan-dardsoftware oder auf deren Lieferung und Übergabe entsteht. Unter keinen Umständen kommt bei der Zurverfügungstellung von Standardsoftware ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwi-schen dem AG und dem Drittanbieter zustande. Für Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt die AN keine wie immer geartete Gewähr.
 
6.2.5. Die AN leistet keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen über die Leistungsbeschreibung hinausgehenden Anforderungen des AG genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusam-menarbeiten. Anpassungen gelieferter Software, die aufgrund ei-ner geänderten Betriebsumgebung oder geänderter Betriebsan-forderungen des AG erforderlich werden, sind vom AG gesondert bei der AN zu beauftragen. Ferner kann von der AN keine Gewähr dafür übernommen werden, dass Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler behoben werden können.
 
6.2.6. Die AN übernimmt keine Gewähr für das fehlerfreie Zusammen-wirken der von ihr gelieferte Software mit vom AG beigestellten Komponenten, insbesondere hinsichtlich deren Installierbarkeit, Funktionalität und Wechselwirkung mit anderen Software-Komponenten. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software die Offenlegung der Schnitt-stellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung bei der AN zu beauftragen. Kommt die AN dieser Forderung nicht innerhalb angemessener Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nach und nimmt der AG eine mit den Bestimmungen des Urhe-berrechtsgesetzes in Einklang stehende Dekompilierung der Soft-ware vor, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
 
6.3. Onlinedienste
 
6.3.1. Die in diesem Punkt 6.3 der AGB enthaltenen Sonderbestimmun-gen gelten für Leistungen der AN, die vom AG im Wege des Fern-zugriffs über eine Internetverbindung in Anspruch genommen werden („Onlinedienste“). Zu den von der AN angebotenen Onli-nediensten gehören unter anderem Hosting-Dienstleistungen (z.B. Serverhosting, Application Hosting, Remotedesktophosting), be-stimmte Web-Applikationen (z.B. „agda.PRO“, „MyInterest“) u. dgl.
 
6.3.2. Im Fall der Unverfügbarkeit von Onlinediensten in Folge von Störungen oder Unterbrechungen der Internetverbindung beste-hen keine Gewährleistungsansprüche des AG, sofern derartige Störungen bzw. Unterbrechungen nicht nachweislich von der AN zu vertreten sind. Insbesondere übernimmt die AN keinerlei Ver-antwortung für die störungsfreie Verfügbarkeit der nicht von ihr betriebenen, erstellten oder betreuten Netze, Netz- oder sonsti-gen Telekommunikationsdienstleistungen, die den hier gegen-ständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind, bis zu einer im Auftrag allenfalls definierten Schnittstelle.
 
6.3.3. Die AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass Protokolle und Dokumente aus Onlinediensten für mehr als ein Monat verfügbar sind, es sei denn, dass eine längere Verfügbarkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
 
6.3.4. Bei vertragswidriger Nutzung ihrer Leistungen durch den AG kann die AN – unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, wel-cher die AN zur Auflösung des Vertrags berechtigt – auch mit Zu-rückbehaltung ihrer Leistungen (z.B. Sperre des AG-Zugangs) vor-gehen. Weiters kann die AN diesfalls ihre Leistungen auch nur teilweise unterbrechen oder sperren. Dasselbe gilt, wenn Dritte Verletzungen ihrer Rechte durch den AG bei der Nutzung der Leistungen der AN behaupten. Eine Haftung der AN gegenüber dem AG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
 
6.3.5. Der AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Onlinedienste der AN ausschließlich im Rahmen einer sicheren Betriebsumge-bung genutzt werden. Punkt 7.8 dieser AGB gilt sinngemäß. Greift der AG auf Onlinedienste der AN bspw. ohne HyperText Transfer Protocol (https) zu, ist jegliche Haftung der AN für damit in Ver-bindung stehende Sicherheitsverletzungen ausgeschlossen; der AG hat die AN diesfalls vollkommen schad- und klaglos zu halten.
 
6.3.6. Aus technischen Gründen kann die AN keine Gewähr für die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Online-Diensten über-nehmen. Die Zurverfügungstellung von Onlinediensten gilt als mangelfrei, wenn außerhalb von im Voraus angekündigten War-tungsfenstern die auftragsgegenständlichen Onlinedienste in 98% des jeweiligen Vertragszeitraums störungsfrei zur Verfügung ste-hen.
 
6.3.7. Abweichend von Punkt 3.3 dieser AGB ist die ordentliche Kündi-gung des Online-Dienstes „MyInterest“ auch zum Ende des Kalen-derquartals (unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist) möglich.
 
6.4. Datenrettung
 
6.4.1. Die AN übernimmt Datenträger des AG, um vormals auf solchen Datenträgern enthaltene Daten, auf welche der AG keinen Zugriff mehr hat (z.B. infolge Datenverlusts oder Beschädigung des Da-tenträgers), wiederherzustellen.
 
6.4.2. Ein Angebot (im Sinne von Punkt 2.1) wird von der AN übermit-telt, nachdem sie den Datenträger entgegengenommen und einer Erstanalyse unterzogen hat. Der mit Durchführung der Erstanalyse verbundene Aufwand und der Leistungsumfang der Datenret-tungsmaßnahmen hängen wesentlich vom Zustand des übergebe-nen Datenträgers ab. Über die bloße Ergreifung von Datenret-tungsmaßnahmen hinausgehende Leistungen der AN (z.B. die Er-stellung von Gutachten über den Zustand des übergebenen Da-tenträgers, bspw. für Versicherungen) sind gesondert zu beauftra-gen und zu vergüten.
 
6.4.3. Dem AG ist bewusst, dass zur Umsetzung von Datenrettungsmaß-nahmen mitunter irreparable Eingriffe in die physische Substanz des übergebenen Datenträgers erforderlich sind. Der AG erklärt sich mit solchen Eingriffen ausdrücklich einverstanden und ver-zichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aufgrund physischer Beeinträchtigungen des übergebenen Datenträgers, die auf ergriffene Datenrettungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
 
6.4.4. Für den Erfolg von Datenrettungsmaßnahmen kann die AN aus technischen Gründen keinerlei Gewähr übernehmen. Insbeson-dere leistet die AN keinerlei Gewähr dafür, dass sich auf dem übergebenen Datenträger vormals vorhandene Daten ganz oder teilweise wiederherstellen lassen. Ferner übernimmt die AN kei-nerlei Haftung für den Fall, dass auf dem übergebenen Datenträ-ger vormals vorhandene Daten infolge ergriffener Datenrettungs-maßnahmen beschädigt werden oder dauerhaft verloren gehen.
 
6.4.5. Jedoch leistet der AG Gewähr dafür, dass es sich bei den im Zuge von Datenrettungsmaßnahmen wiederherzustellenden Daten um keine der in den Unterpunkten i bis vi von Punkt 7.5 dieser AGB genannten Datenarten handelt. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die in Punkt 7.5 dieser AGB genannten Rechtsfolgen sinngemäß zur Anwendung kommen, wenn infolge erfolgreicher Datenret-tungsmaßnahmen von der AN Daten wiederhergestellt werden, die Inhalte der in den Unterpunkten i bis vi von Punkt 7.5 dieser AGB genannten Art enthalten.
 
6.4.6. Nach Abschluss der Datenrettungsmaßnahmen wird der vom AG übergebene Datenträger auf Kosten des AG an diesen zurückge-sendet (s. Punkt 2.5) oder von der AN für maximal sechs (6) Mona-te zur Abholung bereitgehalten. Wird der Datenträger vom AG vor Ablauf dieser sechs (6) Monate nicht abgeholt, so ist die AN be-rechtigt, den Datenträger auf Kosten des AG zu entsorgen.
 
6.4.7. Sofern dies technisch möglich ist, erfolgt die Übergabe der infolge ergriffener Datenrettungsmaßnahmen wiederhergestellten Daten an den AG auf dem von ihm ursprünglich übergebenen Datenträ-ger. Davon abweichend kann – bei technischer Notwendigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des AG – die Übergabe der wie-derhergestellten Daten auch auf andere Weise erfolgen. Stellt der AG zu diesem Zweck ein gesondertes Speichermedium zur Verfügung, hat er sicherzustellen, dass sich darauf keinerlei sons-tige Daten befinden. Die AN übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass bei Übertragung der wiederhergestellten Daten auf ein solches Speichermedium die zuvor darauf befindlichen Inhalte (Daten) beschädigt werden oder verloren gehen.
 
6.4.8. Die infolge ergriffener Datenrettungsmaßnahmen widerherge-stellten Daten werden von der AN in Form sog. „Datenimages“ gesichert. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes festgelegt ist, werden diese Datenimages von der AN für drei Monate ab Verständigung des AG vom Abschluss der Datenrettungsmaßnah-men aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist werden die jeweiligen Datenimages unwiederbringlich gelöscht.
 
6.5. Vertragsverhältnisse mit Wiederverkäufern (Reseller)
 
6.5.1. Wurde zwischen AN und AG vereinbart, dass der AG zum Weiter-verkauf der von der AN erbrachten Leistung berechtigt ist, ver-pflichtet sich der AG („Wiederverkäufer“), sämtliche von ihm nach diesen AGB sowie einzelvertraglich übernommenen Verpflichtun-gen auf seine Kunden („Wiederkäufer“) zu überbinden. Der Wie-derverkäufer haftet der AN für alle Schäden, die ihr aus Verlet-zungen dieser Verpflichtung durch den Wiederverkäufer entste-hen und hält die AN hinsichtlich aller mit diesen AGB oder dem jeweiligen Vertrag unvereinbaren Handlungen oder Unterlassun-gen von Wiederkäufern schad- und klaglos.
 
7. Datenschutz, Datensicherheit, Datenqualität, Geheimhaltung
 
7.1. AG und AN verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezo-gener Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnisses die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
 
7.2. Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG bzw. seines Personals ausschließlich zu Zwecken, die mit der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der AN, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind zur Geheimhaltung nach Maßgabe des § 6 des Datenschutz-gesetzes verpflichtet.
 
7.3. Der AG stellt sicher, dass für die Verarbeitung sämtlicher perso-nenbezogener Daten, die er der AN im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung bereitstellt, übermittelt oder in sonstiger Weise offenlegt, eine ausreichende Rechtsgrundlage sowohl für die Übermittlung, Bereitstellung oder sonstige Offenlegung durch den AG als auch für die Verarbeitung durch die AN gegeben ist. Ferner leistet der AG Gewähr dafür, dass sämtliche Informations-pflichten gegenüber den Betroffenen erfüllt wurden. Insbesonde-re ist der AG verpflichtet, die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten durch die AN im gesetzlich erforderlichen Umfang aufzuklären, sodass die AN keine weiteren Informationspflichten gegenüber den Betroffenen bezüglich der auftragsgegenständli-chen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten treffen.
 
7.4. Wird aufgrund der Art der Leistung, welche die AN im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu erbringen hat, aus datenschutzrecht-lichen Gründen der Abschluss einer separaten vertraglichen Ver-einbarung (z.B. über die Auftragsdatenverarbeitung) erforderlich, so ist der AG verpflichtet, mit der AN eine entsprechende Ver-einbarung auf Grundlage des von der AN für diesen Zweck zur Ver-fügung gestellten Vertragsmusters abzuschließen.
 
7.5. Der AG verpflichtet sich, bei Nutzung der Leistungen der AN nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten zu verstoßen bzw. keine Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte, etc.) zu verletzen. Der AG übernimmt die vol-le Haftung für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflichten (je-doch nur bei Verschulden, wenn es sich beim AG um einen Ver-braucher handelt). Insbesondere ist es dem AG untersagt, die Leistungen der AN für die Verarbeitung von Daten (ob personen-bezogen oder nicht) zu nutzen, die
 
i. gegen das Pornographiegesetz oder sonstige strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen;
ii. Krieg, Terror und andere Gewalttaten verherrlichen, oder in sonstiger Weise zur Verbereitung terroristischer Inhalte bei-tragen;
iii. geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu ge-fährden;
iv. verhetzend sind, also den Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Men-schenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevöl-kerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden;
v. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere in einer Art schildern, die eine Verherr-lichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten aus-drücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vor-ganges in einer die Würde verletzenden Weise darstellen;
vi. geeignet sind, andere zu verleugnen, zu beleidigen, zu be-drohen oder jemandem übel nachzureden.
 
Der AG hat die AN hinsichtlich jeglicher gegen diese Verpflichtung verstoßende Nutzung von Leistungen der AN schad- und klaglos zu halten. Ferner hat der AG die AN unverzüglich darüber zu infor-mieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass die Leistungen der AN für die Verarbeitung von in den vorstehenden Unterpunkten i bis vi angeführten Inhalten verwendet werden. Der AG ist sich bewusst und stimmt ausdrücklich zu, dass die AN die zuständigen Behörden informiert, wenn sie von einer gesetzwidrigen Nutzung ihrer Leistungen entgegen diesem Punkt 7.5 Kenntnis erlangt.
 
7.6. Die AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder Dritter, die ihr für Zwecke der Leistungserbringung übermittelt oder sonst zu-gänglich gemacht werden, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Der AG haftet für allfälligen Mehraufwand und sämtliche Schäden, welche der AN aufgrund der Verwendung sol-cher Daten entstehen, etwa weil die ihr vom AG zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder sich nicht in einem für die Erbringung der beauftragten Leistung tauglichen Zustand befinden. Die AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die von ihr erbrachten Leistungen durch den AG oder Dritte, deren Daten sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat, oder durch sonstige Personen, zu denen die AN in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuch-lich verwendet werden.
 
7.7. Unbeschadet aller sonstigen in diesen AGB enthaltenen Bestim-mungen wird festgehalten, dass die AN sämtliche Daten und sons-tigen Informationen, die ihr übermittelt werden, einer laufenden Überwachung und Kontrolle im Hinblick auf deren technische In-tegrität, den Einklang mit bestehenden Berechtigungen, Verein-barungen und sonstigen Vorschriften unterzieht. Der AG ist sich dessen vollumfänglich und vollinhaltlich bewusst und stimmt die-sen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ausdrücklich zu.
 
7.8. Die AN ergreift dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, um die von ihr zur Leistungserbringung verwende-ten IT-Systeme angemessen zu sichern und die in diesen Syste-men verarbeiteten Daten in einer den jeweiligen Risiken ange-messenen Weise vor Vernichtung, Verlust, Veränderung oder un-befugten Zugriffen zu schützen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Ergreifung derartiger Maßnahmen aus technischen Gründen keine absolute Sicherheit gewährleisten kann. Die AN übernimmt daher keinerlei Gewährleistung oder Haftung für den Fall, dass die von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. von ihr installier-te Firewalls) von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beein-trächtigt werden.
 
7.9. Auch bei der wechselseitigen Übermittlung von Daten an den jeweils anderen, sind AN und AG verpflichtet, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende und dem Inhalt der übermittel-ten bzw. zu übermittelnden Daten angemessene Sicherheitsmaß-nahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, dass aus technischen Gründen weder die AN noch der AG die absolute Sicherheit einer solchen Datenübermittlung ge-währleisten kann. Daher sind auch in diesem Zusammenhang Ge-währleistungsansprüche des AG oder eine Haftung der AN für den Fall, dass die von der AN ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen von Dritten umgangen oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, ausgeschlossen.
 
7.10. Die AN verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AG, die ihr im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
 
8. Sonderbestimmungen für Supportleistungen
 
8.1. Wurden vom AG auch Supportleistungen der AN bestellt, richtet sich deren Umfang nach den folgenden Bestimmungen, sofern nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wurde. Die AN verpflichtet sich, auf Supportanfragen des AG, der Supportleistun-gen bestellt hat, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden zu reagieren.
 
8.2. Supportklasse A: Informationsservice
 
8.2.1. Die AN informiert den AG über neue Programmstände der von ihm erworbenen Individualsoftware, verfügbare Updates, Pro-grammentwicklungen u. dgl.
 
8.2.2. Hotline-Service: Die AN stellt dem AG aufgrund einer separaten Hotline-Vereinbarung innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten bei fallweise auftretenden Problemen die telefonischen Beratung im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen der AN zur Verfügung. Bei wiederholter Inanspruch-nahme des Hotline-Services für die Behebung gleichartiger Prob-leme ist die AN berechtigt, die weitere Zurverfügungstellung des Hotline-Services von der Inanspruchnahme zusätzlicher, außerhalb des Hotline-Vertrages liegender und kostenpflichtiger Schulungs-maßnahmen durch den AG abhängig zu machen.
 
8.3. Supportklasse B: Update Service
 
8.3.1. Die AN stellt zu den von ihr festgelegten Terminen dem AG die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, die Behebung eventuel-ler Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesse-rungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Software auf-grund Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen enthalten. Änderungen der Rechtslage oder sonstiger maßgeblicher Rahmenbedingungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d. h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen und Programmmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware fallen nicht unter Leistungen dieser Supportklasse. Diesbezügliche Leistungen werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem AG allenfalls gesondert angeboten.
 
8.4. Supportklasse C: Installation von Programm-Update
 
8.4.1. Die AN übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen neuer Pro-gramm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem des AG.
 
8.4.2. Problembehandlung vor Ort: Die Behandlung von Problemen, die bei installierten Programm-Updates auftreten, werden von der AN am Standort des Computersystems vorgenommen, sofern sich der vertraglich festgelegte Leistungsumfang des Hotline-Services, Re-mote-Supports (dieser umfasst im Wege des Fernzugriffs erbrachte Support-Leistungen) o.ä. als dafür nicht ausreichend erweist. Ein zu behandelndes Problem in diesem Sinn liegt vor, wenn das Up-date einen Mangel im Sinne der Punkte 2.8 bzw. 6.2.3 bis 6.2.6 dieser AGB aufweist. Die in diesen AGB enthaltenen Gewährleis-tungsbestimmungen und Rügepflichten des AG gelten für solche Updates sinngemäß.
 
8.5. Wartungsvertrag
 
8.5.1. Wartungsarbeiten führt die AN aufgrund eines separat zu verein-barenden Wartungsvertrags in den dort jeweils festgelegten Zeit-räumen durch (z.B. wöchentlich, 2-wöchentlich, monatlich). War-tungsarbeiten umfassen ausschließlich die Fehlerdiagnose. Arbei-ten zur Fehler- bzw. Störungsbehebung werden gesondert nach anfallendem Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz verrech-net. Für Wartungsarbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit fallen keine Überstundenzuschläge (im Sinne von Punkt 4.7 dieser AGB) an. Die Wartung erfolgt ausschließlich via Fernzugriff und wird nicht beim AG vor Ort durchgeführt. Die Wartungskosten betra-gen pro Wartungseinheit je Server ein Viertel des vertraglich ver-einbarten Stundensatzes. Über jede Wartung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Kunden angefordert werden kann.
 
9. Allgemeine Bestimmungen
 
9.1. Von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Festlegungen gelten nur, wenn sie in der Bestellung bzw. Leistungsbeschrei-bung ausdrücklich vereinbart und von der AN schriftlich bestätigt wurden.
 
9.2. Der AG hat alle im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder der Durchführung von Verträgen verbundene Kosten, ein-schließlich aller Beratungskosten für Rechtsanwälte und Steuer-berater selbst zu tragen. Ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des AG gegen die AN ist ausgeschlossen.
 
9.3. Die Auswahl des Personals, welches die auftragsgegenständlichen Leistungen der AN erbringt, obliegt ausschließlich der AN. Ferner ist die AN ist auf eigenes Risiko ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis auch ande-re Unternehmen heranzuziehen bzw. zu beauftragen. Ein unmit-telbares Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem von der AN beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, sofern AN, AG und Subauftragnehmer im Einzelfall nicht Abwei-chendes vereinbart haben. In diesem Fall haftet die AN nur für Auswahlverschulden.
 
9.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirk-sam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmun-gen. Der AG stimmt zu, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestim-mung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der un-wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe-kommt.
 
9.5. Diese AGB verpflichten den AG und sämtlicher seiner Rechtsnach-folger. Der AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der AN, Vereinbarungen, denen diese AGB zugrunde liegen, oder Rechte und Pflichten, die auf Basis eines erteilten Auftrags oder dieser AGB begründet worden sind, an einen Dritten zu übertra-gen.
 
9.6. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftform.
 
9.7. Ist die AN aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskonflikten, Natur-katastrophen und Transportsperren oder sonstigen Umstände, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit liegen, an der ordnungsgemä-ßen Erbringung ihrer Leistung gehindert, so ist sie für die Dauer dieser Verhinderung von ihrer Leistungsverpflichtung entbunden und zur Neufestsetzung des vereinbarten Leistungszeitraums bzw. -punkts berechtigt.
 
9.8. Diese AGB sowie alle Vertragsverhältnisse, denen diese AGB zugrunde liegen, unterliegen österreichischem Recht unter Aus-schluss der Normen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
 
9.9. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsver-hältnissen, denen diese AGB zugrunde liegen oder mit denen sie in Zusammenhang stehen, einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, Änderung oder Beendigung auf-grund dieser AGB geschlossener Verträge sowie damit in Zusam-menhang stehende gesetzliche Schuldverhältnisse, ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Korneuburg, Österreich, aus-schließlich zuständig. Das Recht eines AG, der Verbraucher ist, sich auf gesetzlich vorgesehene Gerichtsstände zu berufen, die vertraglich nicht abbedungen werden können, bleibt davon unbe-rührt.
 
9.10. Sollte die AN ein ihr in diesen AGB eingeräumtes Recht nicht geltend machen oder nicht durchsetzen, begründet dies – unab-hängig vom Zeitpunkt oder Zeitraum einer solchen Unterlassung – keinen Verzicht der AN auf die Geltendmachung des betreffenden Rechts zu einem späteren Zeitpunkt. Jeder diesbezügliche Ver-zicht der AN bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.
 
9.11. Der AG hat jegliche Änderungen seiner Adresse oder Kontaktda-ten der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Vorschrift gilt weiterhin die anlässlich des Vertragsschlusses bekanntgegebene Adresse als Zustelladresse des AG. Zustellungen der AN an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des AG gelten als am dritten auf die Absendung folgenden Tag als wirksam zuge-stellt.
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