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GRP transport box transport box Bundeswehr 80x60x50 cm waterproof / dustproof-

Original text
GFK Transportbox Transportkiste Bundeswehr 80x60x50 cm wasserdicht / staubdicht
Condition:
Used
Optisch und technisch einwandfrei, Boxen haben natürlich Lagerspuren und Verfärbungen - siehe ... Read moreAbout condition
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Located in: Heidesheim, Germany
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Seller information

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eBay item number:334629176816
Last updated on 24 Apr, 2024 10:40:22 BSTView all revisionsView all revisions

Item specifics

Condition
Used
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Seller notes
“Optisch und technisch einwandfrei, Boxen haben natürlich Lagerspuren und Verfärbungen - siehe ...
Breite
80 cm
Marke
Nicht angegeben
Herstellungsland und -region
Deutschland
Einbauposition
Innenraum
Referenznummer(n) OEM
grün, green, olivgrün, Nato, BW, Armeekiste, Kiste, Transportbehälter, Box, Flightcase, Wasserdicht, Luftdicht, Werkzeugkiste, Werkzeugbox, Transportkiste, Transportbox, Pickup, Ladefläche, Behälter, Waffenkiste, Waffenbox, Munitionskiste
Produkttyp
Weitere Teile
Länge
50 cm
Produktgruppe
Innenraum
Tiefe
60 cm
EAN
Nicht zutreffend

Item description from the seller

Business seller information

GfA - Gesellschaft für Abgasentgiftungsanlagen mbH
Gerd Wengenroth
Budenheimer Weg 21
55262 Heidesheim
Germany
Show contact information
:enohP080001723160
:xaF72800017-23160
:liamEmoc.hbm-afg@ofni
Vertreten durch den Geschäftsführer: Gerd Wengenroth Handelsregister: Mainz Link zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform): https://ec.europa.eu/consumers/odr Zu der Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch bereit.
Value added tax number:
  • DE 113847949
Terms and conditions of the sale
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GfA mbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Den Lieferungen und Leistungen der GfA Gesellschaft für Abgasentgiftungsanlagen mbH (nachstehend „GfA“ genannt) an Kaufleute im Sinne von §24 AGBG liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3. Soweit GfA besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachstehenden Bedingungen ergänzend.
 
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind freibleibend. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Durch die Berücksichtigung zwingend rechtlicher oder technischer Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält GfA sich vor.
 
§ 3 Lieferung
3.1 Übermittelte Lieferdaten sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurden. GfA ist zu Teillieferungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses von GfA liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung der Vertragsprodukte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Hindernisse aus derartigen Gründen bei den Vorlieferanten von GfA eintreten.
3.3 Rechtliche und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise
4.1 Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertrags-abschlusses gültigen Preisen ausgeführt.
4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, behält sich GfA vor, Preise vor verbindlicher Annahme einer Bestellung jederzeit einseitig zu ändern.
4.3 Die in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich ab Werk. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
4.4 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen netto, ab Rechnungsdatum innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto fällig (Dienstleistungen sind nicht kontierbar). GfA ist berechtigt, für Lieferungen jederzeit Vorauskasse oder eine frühere Fälligkeit zu verlangen.
4.5 Bei Zahlungsverzug kann GfA Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erheben.
4.6 Bei Annahmeverzug kann GfA Lagergeld in Höhe von ½% des Rechnungsbetrages je angefangenem Kalendermonat erheben.
4.7 Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen. Gerät er in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Kunden.
4.8 Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 GfA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so behält sich GfA das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlichen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von GfA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo eingezogen und anerkannt ist.
5.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen sind GfA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
5.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen der GfA ab. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von GfA hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. GfA ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
5.5 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von GfA gelieferten Ware erfolgt für GfA. GfA erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
5.6 Im Falle eines Zahlungsverzugs oder zu erwartenden Zahlungseinstellung des Kunden ist GfA berechtigt, die sich noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von GfA den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
5.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anordnung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
 
§ 6 Gewährleistung
6.1 Solange GfA den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
6.2 Bei einem kaufmännischen Handelsgeschäft hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferungen angezeigt werden.
6.3 Mängel sind schriftlich unter genauer Beschreibung der Fehlfunktion sowie des Gerätetyps und der Geräte-Nummer und der Art der Störung zu melden.
6.4 GfA wird von jeder Gewährleistung frei:
a) wenn sie keine Gelegenheit zur Prüfung der Mängel erhält
b) bei Nichtbeachtung der Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitung sowie bei Nichtdurchführung der Abgasmessung vor Inbetriebnahme des Filters
c) bei der Verwendung von Betriebsstoffen, die nicht von GfA frei-gegeben sind
d) bei Änderungen der Abgasreinigungsanlage ohne Zustimmung von GfA
e) bei nicht bestimmungsgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung
f) bei Verwendung in anderen Fahrzeugen als den angegebenen und im Auftrag bestätigten.
6.5 GfA kann verlangen, dass die beanstandete Ware zum Zweck der Untersuchung unfrei an eine von GfA benannte Stelle in der Bundesrepublik Deutschland gesandt wird.
6.6 Der Kunde trägt die Kosten einer Untersuchung durch GfA, wenn die Mängelrüge unbegründet war. Insoweit gelten die jeweiligen Preise für Wartungsarbeiten.
 
§ 7 Haftung
7.1 GfA haftet uneingeschränkt auf Schadensersatz bei grobem Verschulden und Vorsatz ihrer leitenden Angestellten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Hauptpflichten durch ihre Erfüllungsgehilfen. Im Falle schuldhafter Verletzung von sonstigen vertraglichen Pflichten durch leitende Angestellte oder schuldhafter Verletzungen von vertraglichen Hauptpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet GfA ebenfalls auf Schadenersatz, nicht jedoch für vertragsuntypische und daher kaum vorhersehbaren Schäden. Ansonsten ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, eine zwingende gesetzliche Regelung steht dem entgegen.
 
§ 8 Zurückbehaltung und Aufrechnung
8.1 Zurückbehaltung und Aufrechnung ist nur zulässig, wenn diese Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§ 9 Abtretung von Ansprüchen
9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
 
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist der Sitz von GfA, soweit der Kunden Vollkaufmann ist. Es findet ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit Ausnahme des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11.04.1980
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Communication
5.0
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Blitzschnelle Lieferung, Stiefel wie beschrieben, alles gut .
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