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Fanuc Teach Pendant A05B-2301-C375-
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Fanuc Teach Pendant A05B-2301-C375
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- Herstellernummer
- A05B-2301-C375
- Marke
- FANUC
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Seller business information
VAT number: DE 455494236
I provide invoices with VAT separately displayed.
BRN: HRA729663
Terms and conditions of the sale
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEtech GmbH & Co. KG – eBay Shop.
§ 1 Allgemeines, Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge sowie deren jeweilige Durchführung) zwischen der BEtech GmbH & Co. KG (im Folgenden: „BEtech“), Hermann-Schwarz-Straße 11, 73072 Donzdorf und dem Verhandlungs- bzw. Vertragspartner (im Folgenden: „Kunde“).
(2) Einige Regelungen dieser AGB gelten nicht gegenüber allen Kunden, sondern nur gegenüber Verbrauchern, nicht aber gegenüber Unternehmern. Wo dies der Fall ist, ist es an der betreffenden Stelle dieser AGB jeweils besonders gekennzeichnet. „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB ist entsprechend der gesetzlichen Definition in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind entsprechend der gesetzlichen Definition in § 14 BGB natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit uns in Geschäftsbeziehung treten.
(3) Sofern aufgrund der Natur der Leistung von BEtech oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis einer Abnahme unterliegt, tritt in diesen AGB die Abnahme an die Stelle der Lieferung.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen BEtech und dem Käufer gehen diesen AGB vor.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit BEtech ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BEtech in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
(6) Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, zwischen BEtech und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals schriftlich vereinbart werden.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wenn der Kunde Unternehmer ist.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von uns nicht zumindest in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BEtech berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden in Textform oder konkludent durch Bewirkung der Leistung.
(2) Angebote für Reparaturen und Dienstleistungen, die BEtech erstellt, stellen nur unverbindliche Kostenvoranschläge dar. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, erstellt BEtech ein spezifiziertes und als „verbindlich“ bezeichnetes schriftliches Angebot. An dieses Angebot fühlt sich BEtech für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags oder spezifizierten Angebots erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder verbindlichen Angebots werden im Falle des Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten angerechnet.
§ 3 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
(1) Die Bezahlung der Waren erfolgt gemäß den Zahlungsbestimmungen von BEtech GmbH & Co. KG.
(2) Bei Zahlung durch Lastschrift teilt der Kunde BEtech GmbH & Co. KG im Rahmen der Auftragsbestätigung seine Bankverbindung mit. Mit dieser Angabe berechtigt der Kunde BEtech GmbH & Co. KG widerruflich zum Bankeinzug bezüglich des entsprechenden Girokontos. Im Fall einer Rücklastschrift wegen mangelnder Deckung oder Erlöschen des Kontos oder aufgrund eines Widerspruchs des Kunden erhebt BEtech GmbH & Co. KG aufgrund des zusätzlich entstandenen Aufwandes eine Bearbeitungsgebühr von 12,00 €. Weitere Forderungen behält sich BEtech GmbH & Co. KG vor. Im Falle eines Widerrufs, einer Retour oder einer Reklamation sollte der Abbuchung nicht widersprochen werden, um so eine Rücklastschrift zu vermeiden. Die Rückabwicklung erfolgt dann mittels Rücküberweisung oder Gutschrift.
(3) Eingehende Zahlungen des Käufers können seitens der BEtech GmbH & Co. KG zunächst mit bestehenden Forderungen verrechnet werden. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder seitens BEtech GmbH & Co. KG unbestritten sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Der Kaufpreis ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig.
(5) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(6) Der Kaufpreis ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(7) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 4 Leistungsort, Lieferbedingungen, Lieferungen ins Ausland
(1) Die Lieferung von Waren erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, jedoch grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union.
(2) Eine Lieferung außerhalb der Europäischen Union ist nur nach vorheriger Abstimmung möglich. Unter Umständen ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle notwendig, sodass insoweit vereinbart wird, dass BEtech ein Rücktrittsrecht hat, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wird bei einer Lieferung außerhalb der Europäischen Union die Ware auf Verantwortung des Kunden verschickt; der Kunde, der Unternehmer ist, hat die erforderlichen Ausfuhr- und Einfuhrvoraussetzungen auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und diese – soweit sie zur Abwicklung des Versands notwendig sind – unverzüglich BEtech zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich erfolgt eine Lieferung außerhalb der Europäischen Union nach der Lieferbedingung „Ex Works“ (EXW) Incoterms oder – sofern eine Verpackung und Verladung durch BEtech erfolgt – „Free Carrier“ (FCA) Incoterms mit dem Lieferort Hermann-Schwarz-Straße 11, 73072 Donzdorf.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist BEtech in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt BEtech eine Teillieferung vor, trägt sie die etwaigen hierdurch entstandenen Mehrkosten des Versands.
(4) Die Lieferung von Waren an Kunden, die Verbraucher sind, erfolgt ausschließlich auf dem Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich. BEtech liefert nicht an Packstationen.
(5) Sendungen ab 50 kg und Sperrgut (Pakete mit einem größeren Volumen als 1 m³) werden nicht mit der Deutschen Post, sondern per Spedition geliefert. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante, sofern nicht anders vereinbart.
(6) Beim Versand von Waren gilt eine Schickschuld als vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht damit auf den Kunden, sofern er Unternehmer ist, über, sobald BEtech die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen übergeben hat. Bei Kunden, die Verbraucher sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) BEtech behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BEtech die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde BEtech für den entstandenen Ausfall.
(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist dem Kunden gestattet, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung erlangten Forderungen gegen den Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des mit BEtech vereinbarten Betrags ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BEtech die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BEtech wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt BEtech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
(5) BEtech verpflichtet sich, die BEtech zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen von BEtech.
§ 6 Sachmängelhaftung, Garantien, Rügeobliegenheit, Lieferantenregress, Nacherfüllung
(1) Der Kunde ist bei mangelhafter Ware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Schadenersatzansprüche für mangelhafte Ware durch den Kunden, der Unternehmer ist, sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz für mangelhafte Ware durch den Kunden, der Verbraucher ist, wird für gebrauchte Ware ausgeschlossen. Der Schadensersatz ist in beiden Fällen nicht ausgeschlossen, wenn BEtech oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(3) Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB übernimmt BEtech grundsätzlich nur nach Maßgabe einer gesonderten und als solche bezeichneten schriftlichen Garantieerklärung.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, BEtech unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von BEtech für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BEtech hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
(5) Ist der Kunde Unternehmer und verkauft er die Sache an einen Unternehmer weiter, kann der Kunde gegen BEtech keinen Aufwendungsersatz wegen der Kosten der Nacherfüllung geltend machen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann BEtech zunächst wählen, ob BEtech Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
(7) BEtech ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat BEtech die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Nachlieferung gilt als Nacherfüllungsort der Geschäftssitz von BEtech vereinbart. Bei Kunden, die Verbraucher sind, ist der Nacherfüllungsort abweichend hiervon bei leicht zerbrechlichen Kaufgegenständen, Kaufgegenständen ab einer Schwere von 50 kg und Sperrgut (Pakete mit einem größeren Volumen als 1 m³) der Belegenheitsort der Kaufsache zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Im Falle der Nachlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Bei Kunden, die Unternehmer sind, beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn BEtech ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) BEtech haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die BEtech oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(2) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
§ 8 Verjährung
(1) Bei Kunden, die Unternehmer sind, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt oder BEtech den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Bei Kunden, die Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beim Verkauf von gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt oder BEtech den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Übrigen richtet sich die Verjährung wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Kunden, die Verbraucher sind, nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen BEtech und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hinsichtlich Kunden, die Verbraucher sind, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Wohnsitzstaates unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Donzdorf. Selbiges gilt für Kunden, die Verbraucher sind, soweit diese bei Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch BEtech aus Deutschland verlegt haben oder ihr Wohnsitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist. BEtech ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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